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 Sonderpädagogik 

Rechtsgrundlage
§ 33 bis § 40 des Volksschulgesetzes (VSG)

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Übersicht Sonderpädagogik

♦ Integrative Förderung (IF)

Schülerinnen und Schüler mit

  • Lernschwierigkeiten

  • Verhaltensauffälligkeiten

  • Hochbegabung

Förderung einzeln in der Klasse oder in kleinen Gruppen

  • durch schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

  • Therapien (Logopädie, Psychomotorik, Psychotherapie, Audiopädagogik)

  • Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

  • Begabtenförderung

Zuweisungsverfahren

  • Schulisches Standortgespräch

  • Einbezug der beteiligten Lehr- und Fachpersonen

  • bei Bedarf schulpsychologische Abklärung

  • Zuweisung durch die Schulleitung. Bei Uneinigkeit mit den Eltern entscheidet die Schulpflege

♦ Sonderschulung

Integrativ oder separativ

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder Beeinträchtigung in der Regelschule mit den sonderpädagogischen Massnahmen nicht angemessen gefördert werden können, haben Anrecht auf eine Sonderschulung. Diese kann in der Regelschule stattfinden (ISR). Ist die Integration der Regelklasse nicht möglich, steht die Heilpädagogische Schule (HPS) zur Verfügung.

Zuweisungsverfahren

  • Schulisches Standortgespräch

  • Zwingende eine schulpsycholigische Abklärung (standardisiertes Abklärungsverfahren)

  • Entscheid durch die Schulpflege

♦ Weitere Angebote

Folgende Angebote gehören nicht zu den sonderpädagogischen Massnahmen, betreffen jedoch oft dieselbe Zielgruppe:

Schulsozialarbeit

Diese trägt dazu bei, Gefährdungen und Benachteiligungen zu vermeiden oder zu beseitigen. Wie die Primarschule Laufen-Uhwiesen dies umsetzt, erfahren Sie hier.

Auszeit (Timeout)

Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Verhaltens nicht tragbar sind, kann die Schulpflege eine vorübergehende Auszeit anordnen.

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